der International Police Association (IPA) Deutsche Sektion e.V. Landesgruppe Baden-Württemberg Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. in der Fassung vom 24.03.2023

Abschnitt I – Grundlagen

1 – Name, Rechtsform, Sitz und Struktur

2 – Bindung an die Internationalen Statuten

3 – Zweck, Ziel, Neutralitätsgebot

Abschnitt II – Regelungen 

4 – Allgemeine Grundlagen / Gliederung

5 – Organe 

6 – Die Mitgliederversammlung

7 -Vertretung

8 -Zuständigkeit

9 – Auflösung / Verschmelzung

Abschnitt III – Mitgliedschaft

10 – Mitgliedschaft

11 – Unvereinbare Mitgliedschaften

12 – Ende der Mitgliedschaft

13 – Sanktionen

Abschnitt IV – Haushaltsangelegenheiten

14 – Mitgliedsbeitrag

15 – Finanzen

Abschnitt V – Schlussbestimmungen

16- Funktionsbezeichnungen

17 – Datenschutz

18 – Übergangsbestimmungen

19 – Inkrafttreten 

Abschnitt I – Grundlagen

Artikel 1 Name, Rechtsform, Sitz und Struktur

  1. Der Verein heißt
    „International Police Association (IPA), Verbindungsstelle Wiesensteig e.V.“,
    (nachfolgend „IPA Wiesensteig“)
  2. Sein Leitgedanke lautet „Servo per Amikeco“ (Dienen durch Freundschaft).
  3. Er ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Mühlhausen/Täle
  4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die IPA Wiesensteig ist Zweigverein der IPA Deutsche Sektion e.V. und der Ladesgruppe Baden-Württemberg e.V.

Artikel 2 Bindung an die Internationalen Statuten

Die IPA Wiesensteig ist über die IPA Deutsche Sektion e.V. Mitglied der International Police Association (IPA). Die Internationalen Statuten, insbesondere Ziel und Zweck, sind Grundlagen dieser Satzung und für die IPA Wiesensteig verbindlich, sofern sie nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder unzumutbare haushaltsbedingte Auswirkungen darstellen.

Artikel 3 Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot

  1. Die IPA Wiesensteig ist der unabhängige Zusammenschluss von Angehörigen des Polizeidienstes der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ohne Unterschied von Rang, Geschlecht, kultureller Herkunft, Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder im Ruhestand befindlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen.
  2. Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklärung der Menschenrechte, wie sie 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurden.  Sie will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozialen Bereich fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum friedlichen Miteinander der Völker und zur  Erhaltung des Weltfriedens beitragen.
  3. Die IPA Wiesensteig ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religiös neutral und verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke

Abschnitt II – Regelungen

Artikel 4 Allgemeine Grundlagen / Gliederung

  1. Die IPA Wiesensteig ist als Zweigverein an die Beschlüsse des Bundesvorstandes und  des Landesgruppenvorstandes gebunden.
  2. Die Regelwerke der IPA Deutsche Sektion e.V. sind für die Verbindungsstelle verbindlich. Eigene Regelwerke dürfen denen des Hauptvereins inhaltlich nicht widersprechen. 

Die Satzung der IPA Wiesensteig bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand und zusätzlich der schriftlichen Zustimmung der Landesgruppe. 

Artikel 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Geschäftsführende Vorstand

Artikel 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, das für alle Angelegenheiten zuständig ist, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ der IPA Deutsche Sektion e.V. zugewiesen ist. 

Die Mitgliederversammlung der IPA Wiesensteig ist jährlich einzuberufen. Der Ablauf ist in der Versammlungsordnung der IPA Deutsche Sektion e.V. (VODS) geregelt.

1.1 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
b) die Wahl der Rechnungsprüfer; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine
einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich
c) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d) die Verabschiedung und Änderung der eigenen Satzung
e) die Wahl der Beisitzer
f) die Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung auf Landesebene
g) die Auflösung / Verschmelzung der eigenen Gliederung

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (schriftlich, elektronisch oder per
Rundschreiben) spätestens vier Wochen vor dem für die Mitgliederversammlung bestimmten Tag.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie am 29. Tag an die
letzten von den Einzuladenden in Textform mitgeteilten Kontaktadressen verschickt worden ist.

Der Einladung sind beizufügen:
– die Tagesordnung
– vorliegende Anträge
Näheres hierzu regelt die Versammlungsordnung (VODS).

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand dies beschließt oder
– mindestens 15 % der Mitglieder der Verbindungsstelle 

dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

4. Satzungsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Gleiches gilt für die Auflösung / Verschmelzung der IPA Wiesensteig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen. Weiteres regelt die Versammlungsordnung (VODS).

Artikel 7 Vertretung 

  1. Die IPA Wiesensteig wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder ihres eigenen geschäftsführenden Vorstands vertreten. Im Innenverhältnis werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands angewiesen, dass die Vertretung grundsätzlich durch den Leiter und ein weiteres Mitglied zu erfolgen hat. Sollte der Leiter zur Wahrnehmung der Aufgaben verhindert sein, wird er von einem Sekretär vertreten, Die Vertretungsmacht des Vorstandes der IPA Wiesensteig ist beschränkt auf das eigene Vereinsvermögen.
  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus

– dem Leiter
– zwei Sekretären
– dem Schatzmeister

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

– dem Geschäftsführenden Vorstand
– den Beisitzern
Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

Artikel 8 Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Leiter beruft den Vorstand ein, sobald  es die Lage der Geschäfte erfordert. Ist er verhindert, erfolgt die Einladung durch einen Sekretär.
  1. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

a) Nachgeordnete Regelwerke, 

  • Geschäftsordnung
  • Finanzordnung
  • Datenschutzordnung

b) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern 
c) Berufung und Entpflichtung von Referenten
d) Wahrnehmung der durch Geschäftsordnung und Finanzordnung übertragenen Aufgaben

Bei Abstimmungen nach Buchstabe a) ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

  1. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes aus, kann die freiwerdende Stelle vom Vorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitglieds endet spätestens mit der des geschäftsführenden Vorstands.
  1. Referenten werden vom Vorstand eingesetzt und werden beratend zu Vorstandssitzungen eingeladen, wenn das Sachgebiet dies erfordert. In ihrer Sachbearbeitung sind sie dem Geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und an dessen Weisung gebunden.

Artikel 9 Auflösung / Verschmelzung

  1. Im Falle der Auflösung der IPA Wiesensteig sind der Leiter der eigenen Landesgruppe und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren. Im Falle der Liquidation wird der Verein von ihnen im Verfahren gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.

    Zu Liquidatoren können anstatt des Vorstands auch andere Personen bestellt werden. Hierfür sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
    Das  Vermögen der IPA Wiesensteig fällt der eigenen Landesgruppe zu.
  1. Eine Verschmelzung kann durch Aufnahme des Vereins in einen anderen oder durch eine gemeinsame Neugründung erfolgen.

    Im Falle einer Aufnahme geht das Vermögen der IPA Wiesensteig auf die aufnehmende Verbindungsstelle über.
    Bei einer gemeinsamen Neugründung wird das Vermögen auf den neugegründeten Verein übertragen.

    Die Vereinsmitglieder werden Mitglied im aufnehmenden oder neugegründeten Verein.

Abschnitt III – Mitgliedschaft

Artikel 10 Mitgliedschaft

  1. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft

a) die ordentliche Mitgliedschaft
b) die Ehrenmitgliedschaft
c) die außerordentliche Mitgliedschaft
d) die assoziierte Mitgliedschaft

Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand der IPA Deutsche Sektion e.V.,
an den geschäftsführenden Vorstand der Landesgruppe Baden-Württemberg e.V. oder an den
geschäftsführenden Vorstand der IPA Wiesensteig zu stellen. Ordentliche Mitglieder können nur
Bedienstete und Ruheständler werden, die im aktiven Dienst ausschließlich solcher Behörden und
Einrichtungen stehen oder standen, die polizeiliche Aufgaben erfüllen.

  1. Über die Aufnahme aller Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand, er handelt hierbei auch im Auftrag der Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Mitglieder verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
    Näheres regelt die Geschäftsordnung der IPA Deutsche Sektion e.V. (GODS).
  2. Außerordentliche Mitglieder können nur Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebensgefährten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder werden, die einen engen Bezug zum Vereinsleben gepflegt haben.

Außerordentliche Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. Näheres regelt die GODS.

  1. Assoziierte Mitglieder können nur ausländische Polizeibedienstete sein, wenn und solange in ihrem Heimatland keine nationale Sektion besteht.
    Die assoziierte Mitgliedschaft in der IPA Wiesensteig ist grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt. Assoziierte Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Näheres regelt die GODS.
  2. Alle Mitglieder gehören gleichzeitig der IPA Wiesensteig, der zuständigen Landesgruppe und der IPA Deutsche Sektion e.V. an.

Artikel 11 Unvereinbare Mitgliedschaften

Die Mitgliedschaft in der IPA Wiesensteig und die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer radikalen oder extremistischen Vereinigung oder Partei sind unvereinbar.

Artikel 12 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod
b) durch Austritt, der jederzeit schriftlich, jedoch spätestens sechs Wochen vor Jahresende,
erklärt werden kann
c) durch Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme des Eintritts
in den Ruhestand
d) durch Ausschluss
e) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.06. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde.

Artikel 13 Sanktionen

  1. Bei internen Streitigkeiten greift das Schlichtungsverfahren.
  2. Fügt ein Mitglied durch sein Verhalten der IPA Deutsche Sektion e.V. oder einem ihrer Zweigvereine Schaden zu, in dem es insbesondere gegen die Satzung verstößt, Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen missachtet oder den Vereinsfrieden stört, kann das Verhalten sanktioniert werden.
  1. Sanktionen sind
    a) Abmahnung
    b) Verlust des aktiven und/oder passiven Wahlrechts bis zu fünf Jahren
    c) Verlust eines Wahlamtes oder von Wahlämtern
    d) Ausschluss
  2. Über die Sanktionen entscheidet der Bundesvorstand.
  3. Näheres regelt die Schiedsordnung der IPA Deutsche Sektion e.V. (SchODS).

Abschnitt IV – Haushaltsangelegenheiten

Artikel 14 – Mitgliedsbeitrag

  1. Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag in Geld zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht auf der verleihenden und den untergeordneten Ebenen.
  3. Der Nationale Kongress beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppen.
    Die Landesdelegiertentage bestimmen den Anteil für die Verbindungsstellen.
  4. Das Abrechnungsverfahren der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung der IPA Deutsche Sektion e.V. (FODS).

Artikel 15 Finanzen

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur zur Erzielung von Mitteln unterhalten werden, die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dienen.

Die Arbeit der Vorstandsmitglieder der IPA Wiesensteig ist ehrenamtlich. Der Vorstand der IPA Deutsche Sektion e.V. legt in einer Finanzordnung (FODS) die für alle Gliederungen verbindlichen Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens fest.

Abschnitt V – Schlussbestimmungen

Artikel 16 Funktionsbezeichnungen

Frauen in Funktionen führen die Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.

Artikel 17 Datenschutz

Die IPA Wiesensteig beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 

Näheres regelt die Datenschutzordnung der IPA Deutsche Sektion e.V. (DODS).

Artikel 18 Übergangsbestimmungen

Führt eine Änderung der Satzung der IPA Deutsche Sektion e.V. zu einem Widerspruch mit dieser Satzung, so ist die IPA Wiesensteig verpflichtet, den Widerspruch in ihrer Satzung innerhalb der jeweiligen Amtsperiode nach Inkrafttreten der Satzungsänderung der IPA Deutsche Sektion e.V. zu beseitigen. Inbegriffen sind die Regelwerke.

Artikel 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.03.2023 in Weilheim/Teck einstimmig beschlossen.

Sie ist mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister des Registergerichts Ulm / Donau am 22.05.2023 in Kraft getreten.